{"id":225,"date":"2018-11-14T17:49:57","date_gmt":"2018-11-14T16:49:57","guid":{"rendered":"https:\/\/vannugteren.nl\/?p=225"},"modified":"2026-10-08T16:41:05","modified_gmt":"2026-10-08T15:41:05","slug":"bericht-dav-belgien-niederlande-und-luxemburg-tagesseminar-mit-dem-thema-holdingsgesellschaften-in-benelux-und-deutschland-ein-landervergleich-am-08-11-2018-in-koln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/vannugteren.nl\/de\/2018\/11\/14\/bericht-dav-belgien-niederlande-und-luxemburg-tagesseminar-mit-dem-thema-holdingsgesellschaften-in-benelux-und-deutschland-ein-landervergleich-am-08-11-2018-in-koln\/","title":{"rendered":"Bericht : DAV Belgien, Niederlande und Luxemburg, Tagesseminar mit dem Thema \u201eHoldingsgesellschaften in Benelux und Deutschland \u2013 ein L\u00e4ndervergleich\u201c am 08.11.2018 in K\u00f6ln"},"content":{"rendered":"<p><strong>DAV Belgien, Niederlande und Luxemburg:<br \/>\nTagesseminar mit dem Thema \u201eHoldingsgesellschaften in Benelux und Deutschland \u2013 ein L\u00e4ndervergleich\u201c am 08.11.2018 in K\u00f6ln<\/strong><\/p>\n<p>Am Donnerstag, den 08.11.2018, fand in K\u00f6ln das erste gemeinsam organisierte Tagesseminar des DAV Belgien, des DAV Niederlande und des DAV Luxemburg mit dem Thema \u201eHoldinggesellschaften in Benelux und Deutschland \u2013 ein L\u00e4ndervergleich\u201c statt. Zur gro\u00dfen Freude der Organisatoren stellte die Wirtschaftskanzlei G\u00d6RG hierf\u00fcr ihre R\u00e4umlichkeiten in der Domstadt zur Verf\u00fcgung, sodass die Teilnehmer dem Geschehen bei einem grandiosen Ausblick auf die Stadt folgen konnten.<\/p>\n<p>Das Seminar erstreckte sich auf vier Module, wovon zwei am Vormittag und zwei am Nachmittag stattfanden. Jedes Modul enthielt je einen Vortrag eines Fachvertreters aus Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und Deutschland. Jede Einheit endete mit einer Paneldiskussion. Hierbei wurden die Vor- und Nachteile sowie die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der L\u00e4nder beleuchtet, au\u00dferdem konnten die Seminarteilnehmer Fragen an die Redner richten.\u00a0 Hierbei entstanden insgesamt spannende und aufschlussreiche Debatten.<\/p>\n<p>Das erste Modul besch\u00e4ftigte sich mit der Gr\u00fcndung von Holdinggesellschaften. Es ging dabei um die ratio legis der Errichtung von Holdingstrukturen, um Holdingformen und um zu beachtende Gr\u00fcndungsformalien. Mit Blick auf Belgien startete Laura Sproten, <em>Rechtsanw\u00e4ltin Kocks und Partners Br\u00fcssel<\/em>, mit dem ersten Vortrag in den Tag. Sie sprach \u00fcber die Pros und Contras von dortigen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften und verglich die belgische GmbH (\u201esoci\u00e9t\u00e9 priv\u00e9e \u00e0 responsabilit\u00e9 limit\u00e9e\u00a0\u2013 sprl\u201c oder \u201ebesloten vennotschap met beperkte aansprakelijkheid \u2013 bvba\u201c) mit der belgischen AG (\u201esoci\u00e9t\u00e9 anonyme \u2013 sa\u201c oder \u201enaamloze vennootschap \u2013 nv\u201c).<\/p>\n<p>Joram Moyal, <em>Partner Moyal\u00a0&amp; Simon Luxemburg<\/em>, trug im Weiteren \u00fcber die Gr\u00fcndung und formellen Anforderungen von Holdinggesellschaften in Luxemburg vor. Solche seien dort typischerweise als SPF (\u201eSoci\u00e9t\u00e9 de Gestion de Patrimoine Familial\u201c) oder als Soparfi (\u201eSoci\u00e9t\u00e9 de Participations Financieres\u201c) organisiert. Daneben umfasste sein Redebeitrag auch die Anforderungen an andere Gesellschaftsformen in Luxemburg wie die AG (\u201eSoci\u00e9t\u00e9 anonyme\u201c) und die GmbH (\u201eSoci\u00e9t\u00e9 \u00e0 responsabilit\u00e9\u201c). Hervorzuheben sei bez\u00fcglich diesen beiden Gesellschaften, dass das Bankkonto hierf\u00fcr zwingend vor der Gr\u00fcndung der Gesellschaft er\u00f6ffnet werden m\u00fcsse, wobei dessen Anlegen generell sehr zeitintensiv sei.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Niederlande schloss sich Matthijs van Rozen, <em>Partner Kienhuis Hoving Enschede<\/em>, an. Er teilte den Seminarteilnehmern mit, dass die B.V. (\u201ebesloten vennootschap\u201c) die in den Niederlanden g\u00e4ngigste Rechtsform f\u00fcr eine Holdinggesellschaft darstellt. Die N.V. (\u201enaamloze vennootschap\u201c) und die U.A. (\u201eCo\u00f6peratie\u201c) w\u00fcrden weniger f\u00fcr diesen Zweck verwendet werden. Mit Blick auf die Gr\u00fcndung der B.V. hob er hervor, dass hierf\u00fcr kein gesetzliches Mindestkapital mehr erforderlich sei.<\/p>\n<p>Die deutsche Perspektive \u00fcbernahm Dr. Adalbert R\u00f6dding, <em>Partner G\u00d6RG Rechtsanw\u00e4lte<\/em>. Als Rechtsformen f\u00fcr eine Holdinggesellschaft k\u00e4men in Deutschland sowohl Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) als auch Personengesellschaften (OHG, GbR, KG) sowie die Societas Europeae in Betracht. Neben den jeweiligen Gr\u00fcndungsformalit\u00e4ten diesbez\u00fcglich zeigte er die \u00dcbertragung von Beteiligungen auf die Holding auf. Dies k\u00f6nne entweder durch rein schuldrechtliche Kaufvertr\u00e4ge oder im Wege von gesellschaftlich veranlassten Ma\u00dfnahmen, in der Regel offene Einlagen, geschehen.<\/p>\n<p>Sodann wurde das Gesellschaftsrecht auch schon wieder verlassen und man stieg mit dem zweiten Modul in die Besteuerung von Holdinggesellschaften ein. Wolfgang Oepen, <em>Director Tax &amp; Legal Adivsers KMPG, <\/em>(Belgien), <strong>Eric van Nugteren, <em>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Van Nugteren B.V.<\/em>, (Niederlande)<\/strong>, Raquel Guevara, <em>Partner Norton Rose Fulbright Luxemburg, <\/em>(Luxemburg) und Dr. Adalbert R\u00f6dding, <em>Partner G\u00d6RG Rechtsanw\u00e4lte<\/em>, (Deutschland) sprachen \u00fcber K\u00f6rperschaftssteuers\u00e4tze und Veranlagungsverfahren in Benelux und Deutschland. Themen waren ebenso Steuerbefreiungen, Abschreibungen, Dividenden und Zinsen.<\/p>\n<p>Wolfgang Oepen, <em>Director Tax &amp; Legal Adivsers KMPG<\/em>, erw\u00e4hnte im Rahmen der seit 2017 stattfindenden gro\u00dfen Steuerreform in Belgien insbesondere die voraussichtlich ab 2019 in Kraft tretende belgische Zinsschranke sowie die ab dem kommenden Jahr erstmalig begrenzte M\u00f6glichkeit der Gruppenbesteuerung. Daneben wies er darauf hin, dass in Belgien kein Sonderbesteuerungsregime f\u00fcr Holdinggesellschaften vorherrsche. Steuersubjekte seien stets die typischen Rechtsformen von Holdinggesellschaften selbst.<\/p>\n<p><strong>Auch in den Niederlanden sei im Rahmen der derzeit dort andauernden Steuerreform ab dem Jahr 2019 eine Zinsschranke geplant. Dies teilte Eric van Nugteren, <em>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Van Nugteren B.V.<\/em>, mit. Im Hinblick auf das Besteuerungsverfahren schilderte er, dass f\u00fcr Holdinggesellschaften in den Niederlanden ebenso kein Sonderbesteuerungsregime gelte. Steuervorauszahlungen seien nicht obligatorisch, allerdings m\u00fcssten diese vor dem 01.05. eines jeden Jahres beantragt werden. Ansonsten drohe ein Zinssatz von 8%.\u00a0<\/strong><br \/>\nRaquel Guevara, <em>Partner Norton Rose Fulbright Luxemburg, <\/em>hielt fest, dass reine Holdinggesellschaften in Luxemburg nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Zudem sprach sie in puncto inl\u00e4ndischer Freistellungen \u00fcber das neu eingef\u00fchrte und ab 2018 anwendbare OECD-konforme IP System. Daneben wies sie auf die anstehende, noch nicht verabschiedete Steuerreform in Luxemburg hin, welche zahlreiche Neuerungen beabsichtigt. So soll beispielsweise auch dort ab 2019 eine Zinsschranke und ab 2020 eine Wegzugsbesteuerung eingef\u00fchrt werden. In diesem Zusammenhang seien ebenso die Anti-Hybride-Regeln zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nAuch in Deutschland bestehe kein Sonderbesteuerungsregime f\u00fcr Holdinggesellschaften. Zudem sehe das deutsche K\u00f6rperschaftssteuerrecht haupts\u00e4chlich subjektive Steuerbefreiungen vor. \u00a0Dies teilte Dr. Adalbert R\u00f6dding, <em>Partner G\u00d6RG Rechtsanw\u00e4lte<\/em>, den Seminarteilnehmern mit. Im Gegensatz zu den Beneluxl\u00e4ndern sei Deutschland au\u00dferdem schon seit l\u00e4ngerem Vorreiter einer Zinsschranke, wobei diesbez\u00fcglich aber die bekanntlich starke verfassungsrechtliche Kritik zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach dem Mittagessen, bei welchem die Teilnehmer die Gespr\u00e4che in lockerer Atmosph\u00e4re auf der Dachterrasse fortf\u00fchrten und neue Kontakte kn\u00fcpften, richtete sich der Blick im Rahmen des dritten Moduls auf den internationalen Kontext einer Holdinggesellschaft. Im Fokus standen dabei EU Vorgaben, Internationale Antimissbrauch-Regelungen und Black listings. Daneben wurden auch die Anerkennung und Anfechtung von Holdingstrukturen durch nationale Steuerbeh\u00f6rden sowie nationale Antimissbrauch-Regelungen n\u00e4her betrachtet.<br \/>\nF\u00fcr Belgien bezog Prof. Dr. Axel Cordewener, <em>Institut f\u00fcr Steuerrecht an der KU Leuven<\/em>, Stellung. Er verdeutlichte zun\u00e4chst mit einem anschaulichen Fallbeispiel die Ausgangssituation von sogenannten \u201einbound\u201c-Investitionen. Im Folgenden bettete er diese mit weiteren Exempeln in den EU-rechtlichen Rahmen mit Blick auf die Grundfreiheiten, die Mutter-Tochter-Richtlinie 2011\/96\/EU und die Zins-\/Lizenzgeb\u00fchren-RL 2003\/49\/EU ein, womit er auch den Rahmen des gesamten Moduls f\u00fcr seine Mitredner schuf. Zuletzt folgte seinerseits die Betrachtung solcher Investitionen in Belgien. Eine wichtige Rolle spiele diesbez\u00fcglich die Quellensteuerbefreiung. Dem gleichen Prinzip folgten die Ausf\u00fchrungen zu sogenannten \u201eoutbound\u201c-Investitionen. Der unionsrechtliche Rahmen sei dabei neben den Grundfreiheiten und der Mutter-Tochter-Richtlinie von der \u201eAnti-BEPS\u201c-Richtlinie 2016\/1164 (ATAD I ab 01.01.2019) gepr\u00e4gt. Nach den Ausf\u00fchrungen von Prof. Dr. Axel Cordewener, <em>Institut f\u00fcr Steuerrecht an der KU Leuven<\/em>, gelte f\u00fcr die Dividenden der Holding in Belgien die Freistellungsmethode nach Art. 2 WIB\/CIR. Wichtig sei au\u00dferdem, dass das K\u00f6rperschaftssteuerrecht in Belgien bisher keine Hinzurechnungsbesteuerung der von einer Auslandsgesellschaft erzielten Eink\u00fcnfte beim Gesellschafter kenne. Die Umsetzung von ATAD I sei f\u00fcr das K\u00f6rperschaftssteuerrecht ab 01.01.2019 angestrebt.<\/p>\n<p>Dr. Adalbert R\u00f6dding, <em>Partner G\u00d6RG Rechtsanw\u00e4lte<\/em>, betrachtete im Weiteren die nationale Lage bez\u00fcglich beider Investitionsarten in Deutschland. Im Rahmen der \u201einbound\u201c-Investitionen regele dort grunds\u00e4tzlich eigentlich \u00a7 50d Abs. 3 EStG die Besteuerung der laufenden Eink\u00fcnfte. Allerdings finde diese Norm angesichts ihrer Nichtkonformit\u00e4t mit den Anforderungen des EU-Rechts in ihrer Altfassung keine Anwendung mehr (vgl. EuGH, Urteil vom 20.12.2017- C-504\/16 und C-613\/16). Folglich seien in Deutschland derzeit einige Fragen offen, sodass seitens des Gesetzgebers dringender Handlungsbedarf bestehe. Mit Blick auf Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne in Deutschland zeigte Dr. Adalbert R\u00f6dding, <em>Partner G\u00d6RG Rechtsanw\u00e4lte<\/em>, weiter die Probleme der sogenannten Schachtelstrafe nach \u00a7 8 Abs. 3 S. 1 KStG auf. F\u00fcr Dividenden der Holding gelte in Deutschland wie in Belgien die Freistellungsmethode (\u00a7 8b Abs. 1 KStG). Im Gegensatz zu Belgien kenne das deutsche Recht aber schon seit 1972 eine Hinzurechnungsbesteuerung (\u00a7 7 ff. AStG).<\/p>\n<p>Joost van Helvoirt, <em>Partner Loyens &amp; Loeff N.V.<\/em>, \u00fcbernahm im Folgenden die Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die Niederlande. Im Rahmen der \u201einbound\u201c-Investitionen zeigte er die Voraussetzungen f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte niederl\u00e4ndische K\u00f6rperschaftssteuerpflicht auch hinsichtlich Zinsen und Lizenzgeb\u00fchren auf. Au\u00dferdem nannte er M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer auf Dividenden. Zu ber\u00fccksichtigen gelte in diesem Zusammenhang ebenfalls die Anti-Missbrauchsklausel, die am 01.01.2018 in den Niederlanden in Kraft trat. Bis dato best\u00fcnde dort keine Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgeb\u00fchren. Eine solche Einf\u00fchrung k\u00f6nnte aber m\u00f6glicherweise ab 01.01.2021 stattfinden.<\/p>\n<p>Zuletzt stellte Mario Di Stefano, <em>Managing Partner DSM Luxemburg<\/em>, dar, wie Luxemburg in dieser Thematik aufgestellt ist. Mit Blick auf Dividenden komme f\u00fcr die luxemburgische Soparfi ein Schachtelprivileg zur Anwendung. Allerdings m\u00fcssten daf\u00fcr bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden (Status der Tochtergesellschaft, Beteiligungsquote, Mindesthaltedauer). Ebenso k\u00f6nne die Soparfi bei Einhaltung bestimmter Vorgaben betreffend derselben genannten Aspekten auch von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen, der Quellensteuer und der Verm\u00f6genssteuer befreit werden. Ebenso \u00e4u\u00dferte sich Mario Di Stefano, <em>Managing Partner DSM Luxemburg<\/em>, zu den Bestimmungen der Missbrauchsbek\u00e4mpfung und zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie in Luxemburg.<\/p>\n<p>Das vierte und letzte Modul schloss sich an eine Kaffeepause mit weiteren Unterredungen der Seminarteilnehmer an. Schwerpunkt war auch hierbei das internationale Umfeld einer Holdinggesellschaft. Als Fortsetzung zu Modul drei standen Aspekte wie Verrechnungspreise, die Mehrwertsteuer, die Verlagerung in EG\/EWR und Drittstaaten (Formalien\/Wegzugsbesteuerung) sowie die Aufl\u00f6sung und der Verkauf von Holdinggesellschaften auf dem Plan. Hierzu sprachen Wolfgang Oepen, <em>Director Tax &amp; Legal Adivsers KMPG<\/em>, f\u00fcr Belgien; Dr. Jochen Bahns, <em>Partner Flick Gocke Schaumburg<\/em>, f\u00fcr Deutschland und Raquel Guevara, <em>Partner Norton Rose Fulbright Luxemburg<\/em>, f\u00fcr Luxemburg<\/p>\n<p>Matthijs van Rozen und Dr. Arjen Westerdijk, <em>beide Partner Kienhuis Hoving Enschede<\/em>, teilten sich in diesem Modul den Vortrag f\u00fcr die Niederlande.<\/p>\n<p>Wolfgang Oepen, <em>Director Tax &amp; Legal Adivsers KMPG<\/em>; schilderte insbesondere, dass in Belgien seit 2016 kodifizierte Verrechnungspreis-Dokumentationspflichten bestehen. Au\u00dferdem sei ein Advanced Pricing Agreement (APA) m\u00f6glich. Ebenso finde ab 2019 eine steuerliche Wertaufstockung bei Immigration oder \u00dcberf\u00fchrung nach Belgien statt. Zu beachten sei ebenfalls, dass seit 2018 neue Vorschriften zur Kapitalherabsetzung bestehen und ab 01.01.2019 auch die Option zur steuerpflichtigen Vermietung belgischer Immobilien bestehe.<br \/>\nDr. Jochen Bahns, <em>Partner Flick Gocke Schaumburg<\/em>, sprach ebenso die in Deutschland kodifizierten Verrechnungspreis-Dokumentationspflichten an. Als praxisrelevantes Beispiel im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen nannte er die Fremd\u00fcblichkeit von konzerninternen Darlehen und zwei in Deutschland dahingehend anh\u00e4ngige Verfahren (FG M\u00fcnster vom 7.12.2016, Az. Rev. I R 4\/17 und FG K\u00f6ln vom 29.06.2017, Az. Rev. I R 62\/17). Als Spezialfall mit Blick auf die Verlagerung ins Ausland f\u00fchrte er die Verlagerung des deutschen Verwaltungssitzes ins Ausland an. Auch in Deutschland existiere eine steuerliche Wertaufstockung bei Zuzug oder \u00dcberf\u00fchrung nach Deutschland.<\/p>\n<p>Mit Blick auf Luxemburg berichtete Raquel Guevara, <em>Partner Norton Rose Fulbright Luxemburg<\/em>, insbesondere \u00fcber die Bewertungsgrunds\u00e4tze bis zur Anwendung der ATAD-Bestimmungen ab 01.01.2010 und das Bewertungsprinzip nach Inkrafttreten dieser Regelungen.<br \/>\nF\u00fcr die Niederlande begann Matthijs van Rozen, <em>Partner Kienhuis Hoving Enschede<\/em>. Er schilderte den Verlauf der Aufl\u00f6sung (\u201eontbinding\u201c) einer Gesellschaft sowie die grenz\u00fcberschreitende rechtliche Verschmelzung (\u201efusie\u201c). Dabei erw\u00e4hnte er die vereinfachte M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Mutter\/Tochter Verschmelzung.\u00a0 Als letzter Redner des Tages beleuchtete Dr. Arjen Westerdijk, <em>Partner Kienhuis Hoving Enschede<\/em>, die organschaftliche Haftung der Gesellschafter einer Holdinggesellschaft in den Niederlanden und rundete somit das interessante und erfolgreiche Tagesseminar ab. Bei den Kapitalgesellschaften g\u00e4be es dort grunds\u00e4tzlich keine pers\u00f6nliche Haftung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, nur in Ausnahmef\u00e4llen komme eine Durchgriffshaftung (intern oder extern) in Betracht. Den letzten Punkt des Tages stellte die 403-Erkl\u00e4rung dar. Diese war den meisten Seminarteilnehmern bislang unbekannt. Dr. Arjen Westerdijk, <em>Partner Kienhuis Hoving Enschede<\/em>, erkl\u00e4rte, dass diese auf die entsprechende Vorschrift aus dem zweiten Buch des niederl\u00e4ndischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zur\u00fcckgehe. Mit einer solchen Konzernerkl\u00e4rung \u00fcbernehme die Muttergesellschaft die Haftung f\u00fcr die Schulden der Tochtergesellschaft.<\/p>\n<p>Ein herzlicher Dank geht an alle 48 Seminarteilnehmer f\u00fcr die rege Beteiligung sowie die Kanzlei G\u00d6RG f\u00fcr die Unterst\u00fctzung bei der Organisation und die Bereitstellung der tollen R\u00e4umlichkeiten!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DAV Belgien, Niederlande und Luxemburg: Tagesseminar mit dem Thema \u201eHoldingsgesellschaften in Benelux und Deutschland \u2013 ein L\u00e4ndervergleich\u201c am 08.11.2018 in K\u00f6ln Am Donnerstag, den 08.11.2018, fand in K\u00f6ln das erste gemeinsam organisierte Tagesseminar des DAV Belgien, des DAV Niederlande und des DAV Luxemburg mit dem Thema \u201eHoldinggesellschaften in Benelux und Deutschland \u2013 ein L\u00e4ndervergleich\u201c statt. 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