Vorübergehendes Gesetz zur Transparenz der Turboliquidation

Dieser Gesetz ändert Buch 2 des Zivilgesetzbuches, das Konkursgesetz und das Gesetz über Wirtschaftsdelikte in Bezug auf die Turboliquidation. Es handelt sich um eine befristete Regelung für zwei Jahre, die aber auch die Möglichkeit einer Verlängerung enthält, wenn die Absicht dazu besteht, Maßnahmen aus diesem Gesetz dauerhaft einzuführen. Turboliquidation ist die selbstinitiierte Auflösung von juristischen Personen ohne Vermögen. Anders als in Deutschland gibt es die Möglichkeit in den Niederlanden eine Gesellschaft ohne Notar und ohne Sperrfrist zu beenden. Es hat den Namen “Turboliquidation” bekommen. Das Gesetz erhöht die Transparenz bei dieser “Turboliquidation”. Damit will die Regierung Missbrauch bei der Beendigung von juristischen Personen durch Turboliquidation verhindern. Insbesondere in den Fällen, in denen die juristische Person aufhört zu existieren und Schulden hinterlässt.

Dieser Vorschlag sieht drei Maßnahmen vor. Der (ehemalige) Vorstand wird verpflichtet, eine Reihe von Finanzunterlagen offenzulegen und alle Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Außerdem kann die Justitzbehörde ein Verbot für den (ehemaligen) Vorstand verhängen und die “Turboliquidation” bei der Beurteilung der Rückfälligkeit zu berücksichtigen. Die Gläubiger werden auch das Recht erhalten, die aufbewahrten Unterlagen der aufgelösten juristischen Person einzusehen, wenn der Vorstand seiner Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen ist.