Gehaltsaufteilung mit Deutschland

Wo Sie arbeiten, zahlen Sie auch Steuern. Das ist logisch. Wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Ländern tätig ist, ist es eigentlich auch logisch, dass er oder sie auch in mehreren Ländern Steuern zahlt. Davon gehen unser Lohnsteuergesetz und das „Lohnsteuergesetz“ (wir sprechen in diesem Artikel über Deutschland) aus.

Nun würde dies bei Tätigkeiten, die nur sehr kurz im Ausland ausgeübt werden, zu viel Aufwand führen. Ein Tag auf der Messe in Hannover? Anmelden, abrechnen, Steuererklärung abgeben und zahlen. Das ist natürlich nicht praktikabel. Daher haben Länder in ihren gegenseitigen Doppelbesteuerungsabkommen fast immer vereinbart, dass diese Besteuerung erst dann greift, wenn der Arbeitnehmer ca. ein halbes Jahr im Ausland arbeitet, oder wenn seine Vergütung tatsächlich vom ausländischen Unternehmen gezahlt wird, oder wenn sein Arbeitgeber bereits selbst eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland hat. In beiden letztgenannten Fällen ist man bereits beim deutschen Finanzamt bekannt, und es ist meist auch kein Problem, einen (zusätzlichen) Arbeitnehmer in die Verwaltung aufzunehmen und abzurechnen.

Es handelt sich dann um einen sogenannten „Salary Split“ oder, wie die Deutschen es nennen, „Payroll-Split“. Aber ist es denn so schlimm, dass das Gehalt in zwei (oder mehr) Ländern besteuert wird? Die Deutschen kennen einen allgemein hohen Steuerfreibetrag von (Tarif 2018) 9.000 Euro. Des Weiteren gibt es in Deutschland einen maximalen Einkommensteuersatz von 45 %. Dagegen zahlen Sie bei uns maximal 52 % Steuern. Deutschland scheint daher bei der Besteuerung einen Vorteil zu haben.

Es liegt daher nahe, bei der gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit in Deutschland einen Salary-Split in Betracht zu ziehen.

Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass Deutschland im Prinzip keine Steuern erhebt, wenn der Arbeitnehmer weniger als ein halbes Jahr in Deutschland arbeitet. Wir müssen also für eine Besteuerung sorgen. Dies kann dadurch geschehen, dass man für die in Deutschland geleistete Arbeitszeit auf der Gehaltsliste eines deutschen (Konzern-)Unternehmens steht. Dieses Unternehmen darf diese Kosten dann nicht an den ursprünglichen Arbeitgeber weiterberechnen. Sollte das niederländische Unternehmen die Lohnkosten seines Mitarbeiters jedoch bereits einem deutschen Unternehmen in Rechnung stellen, kann man den Mitarbeiter auch dort für einige Tage auf die Gehaltsliste setzen. Dies funktioniert natürlich am besten im Konzernverbund.

Gibt es auch Hindernisse? Selbstverständlich. Wie in einem früheren Artikel geschrieben, ist Deutschland ein Land der „Vorschriften“. Es gibt also einige wichtige Punkte zu beachten. Das deutsche Finanzamt hat einige davon in einem Beschluss aufgeführt:

  • Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber,
  • die tatsächliche Ausübung der Arbeit in Deutschland und die Dokumentation der Arbeitstage dort mittels Reisekostenabrechnungen, Stempel usw.,
  • des Weiteren muss die Vergütung realistisch sein und es darf keine Weiterberechnung an den ursprünglichen Arbeitgeber erfolgen.

Es ist im Prinzip bereits möglich, wenn der Arbeitnehmer nur für eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeiten wird. Der Niederländer, der in Deutschland arbeitet, aber in den Niederlanden wohnt und noch einen substanziellen (man spricht von 25 %) Teil seines Lohns physisch in den Niederlanden verdient, bleibt in den Niederlanden versichert. Der Niederländer wird so auch nicht zu einem zu großen Teil in Deutschland besteuert werden wollen. Ein Salary-Split ist vorteilhaft für die Steuern. Sobald die Versicherungen eine Rolle spielen, sieht das Bild jedoch ganz anders aus.

Schließlich: Gehalt ist meistens Lohn in Geld. Selbstverständlich hätte der Arbeitnehmer lieber ein deutsches Auto zur Verfügung gestellt bekommen. Das ist mit viel Aufwand und Anpassungen möglich. Stoff für einen nächsten Artikel.

Dieser Artikel ist auch erschienen in https://www.ondernemersbelang.nl/kennisbank/salarysplit-met-duitsland/

 

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